Einladung zur Jahreshauptversammlung 2016

Hiermit laden wir alle Mitglieder des Vereins Kindergruppe e.V. herzlich zur Jahreshauptversammlung im Jahr 2016 ein. Die Versammlung findet statt am

Montag, den 25. Januar 2016, um 20 Uhr im Volksbänkle.

Unsere Tagesordnung:

  1.  Eröffnung der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende
  2. Jahresbericht des Vorstands
  3. Kassenbericht
  4. Bericht des Kassenprüfers
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Satzungszusatz_2016: Arbeitsdienste für aktive Mitglieder (s. Link oder unten)
  7. Festsetzung des Umfangs der in TOP6 geregelten Einsätze und Festsetzung eines Abgeltungsbeitrages
  8. Neuwahl der Mitglieder des Vorstands
  9. Planungen für das Jahr 2016, Termine
  10. Verschiedenes

Im Anschluss gibt es Sekt und ein kleines Buffet zum gemütlichen Ausklang der Jahreshauptversammlung. Wir freuen uns über rege Beteiligung, daher sind Vorschläge von Vereinsmitgliedern für den Top. 10 (Verschiedenes) und Wahlvorschläge immer willkommen. Wenn möglich bitten wir, diese vor der Versammlung einem Mitglied des Vorstands mitzuteilen.

Bitte erscheint zahlreich, damit der Verein auch in Zukunft aktiv sein und Angebote für Familien mit kleinen Kindern in Kirchentellinsfurt machen kann.

 

Anlage zum Tagesordnungspunkt 6 „Änderung der Vereinssatzung bezüglich Beitragspflichten“ der Mitgliederversammlung des Vereins Kindergruppe e.V. Kirchentellinsfurt, am 25.01.2016:

Folgender Zusatz zu §7 wird vom Vorstand vorgeschlagen (Änderung ist fett gedruckt):

§7 Mitgliedsbeitrag

(1)Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu leisten; die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen und wird in der Regel per Einzugsermächtigung entrichtet.

(3)Bei vorzeitigem Austritt werden keine Beiträge zurückerstattet.

(4)Für anfallende Vereinsarbeiten sind Arbeitseinsätze von den aktiven Mitgliedern oder ein entsprechender Ablösebetrag zu erbringen. Der Umfang der Arbeitseinsätze und die Höhe des Ablösebetrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser darf nicht höher sein als das zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages Abs. (1).

(5)Der Ablösebetrag wird am Ende des Geschäftsjahres oder zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres in der Regel per Einzugsermächtigung entrichtet.